Alles rund um die Mietkaution

Begriffserklärung:

Bei einer Kaution handelt es sich um die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung. Cautio aus dem Lateinischen, bedeutet übersetzt Sicherheit/Vorsicht.

Die Mietsicherheit kennt verschiedene Formen, die dem Vermieter generell dazu dient, sich vor einem Schaden von Seiten des Mieters, während der Mietdauer, abzusichern. Diese ist nach deutschem Recht getrennt von dem Vermögen des Vermieters aufzubewahren. Den Beweis hat der Vermieter zu liefern.

Mietkaution:


Um sicher zu stellen, dass die Wohnung bzw. der Mietgegenstand in einem einwandfreien Zustand an den Vermieter zurückgegeben wird, muss der Mieter eine Kaution stellen. Diese wird in voller Höhe erstattet, wenn nachweislich keine Mängel oder andere Zahlungsrückstände mehr existieren.

Die Höhe der Mietkaution ist in § 551 BGB geregelt und darf maximal 3 Kaltmieten betragen. Hierbei wird lediglich die Nettomiete ohne weiter Zusatzkosten veranschlagt. Die Nachforderung von einer weiteren oder höheren Kaution ist selbst bei langjährigen Mietverhältnissen nicht zulässig. Lediglich die evtl. anfallenden Zinsen bei einem Sparbuch, sind der Kaution zugehörig. Die anfallenden Zinsen sind aber zu jederzeit dem Mieter anzurechnen und gehören nicht dem Vermieter.

Geschichte der Mietkaution


Im alten Rom z.B. war es durchaus üblich, dass für Friedensverträge, Familienmitglieder des Stammesführers, meist dessen Kinder als Kaution bzw. Bürgschaft zum "Einhalten des Friedens" zwischen den Parteien, in das eigene Land mitgenommen wurden. Eines der berühmtesten Beispiele ist z.B. der Germane "Arminius" (17/18 v. Chr. als Sohn des Cheruskers Segimer geboren), der vermutlich, als Faustpfand bzw. Kaution, nach Rom mitgenommen und dort ausgebildet wurde. Er war es auch, der als "Römischer Bürger/Legionär" an mehren Schlachten für Rom beteiligt war. Allerdings hat er dann auf der Seite der Germanen die berühmte Varusschlacht geführt und die Römer vernichtend geschlagen. Nicht ganz soweit entfernt, ist es seit dem Jahre 2001, nach der Mietrechtsreform möglich, die Mietkaution in einem wesentlich breiterem Spektrum als nur als Spareinlage/Sparbuch beim Vermieter zu hinterlegen. Die beiden Parteien müssen aber Einigkeit über die Art der Kaution herstellen. Jeder beteiligte (Mieter/Vermieter)kann die Art bzw. Form der Mietkaution jederzeit ohne Gründe ablehnen. Für alle interessierte, das wird im § 551 BGB geregelt. Erwähnenswert ist es vor allem, dass die maximalhöhe einer Mietkaution bzw. Mietbürgschaft, auf das 3-fache der Kaltmiete vom Gesetzgeber beschränkt wird. Der Vermieter ist also nicht berechtigt, die Mietkaution über diesen Wert hinaus zu verlangen. Gleichermaßen gilt es, dass die Mietkaution nicht vollständig beim Bezug der Wohnung beglichen werden muss. Der Mieter ist berechtigt, diese in 3 gleichen monatlichen Teilzahlungen, zum Beginn des Mietverhältnisses, zu leisten.